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   VGH Bayern, 22.12.1992 - 4 C 92.3877   

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VGH Bayern, 22.12.1992 - 4 C 92.3877 (https://dejure.org/1992,15951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.12.1992 - 4 C 92.3877 (https://dejure.org/1992,15951)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Dezember 1992 - 4 C 92.3877 (https://dejure.org/1992,15951)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 537 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 1213
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341

    Vereinsverbot; Postbeschlagnahme zur Beweissicherung; Sicherstellung von

    Hinreichende Anhaltspunkte liegen etwa vor, wenn das Postfach auf den Namen des Vereinsvorsitzenden lautet und von den Ermittlungsbehörden glaubhaft dargetan wird, dass dieser über das Postfach Vereinspost abwickelt (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.1992 - 4 C 92.3877 - NVwZ 1993, 1213).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verbotsbehörde das Ermittlungsverfahren auch noch nach dem Erlass der Verbotsverfügung weiterführen und dabei weitere Beweismittel erheben darf (offen gelassen von BayVGH, B.v. 22.12.1992, a.a.O.), so könnten diese nur dann von Bedeutung sein, wenn sie zur weiteren Untermauerung des - bereits ausgesprochenen - Vereinsverbots erforderlich wären, etwa mit Blick auf eine nachfolgende gerichtliche Überprüfung, bei der allerdings maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung abzustellen wäre (BVerwG, U.v. 30.12.2004 - 6 A 10/02 - NVwZ 2005, 1435; BayVGH, U.v. 24.1.2007 - 4 A 06.52 - juris ).

  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1174

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; auch Postfach betreffend

    Hinreichende Anhaltspunkte liegen danach etwa vor, wenn das Postfach auf den Namen des Vereinsvorsitzenden lautet und von den Ermittlungsbehörden glaubhaft dargetan wird, dass dieser über das Postfach Vereinspost abwickelt (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.1992, 4 C 92.3877, 4 C 92.3877, NVwZ 1993, 1213 f.).
  • VG Ansbach, 01.07.2013 - AN 1 X 13.1175

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; betreffend Postfach eines Vereins

    Hinreichende Anhaltspunkte liegen danach etwa vor, wenn das Postfach auf den Namen des Vereinsvorsitzenden lautet und von den Ermittlungsbehörden glaubhaft dargetan wird, dass dieser über das Postfach Vereinspost abwickelt (vgl. BayVGH, B. v. 22.12.1992, 4 C 92.3877, 4 C 92.3877, NVwZ 1993, 1213 f.).
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